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Informationen zur Blühstreifenförderung an Gewässern

Vorschriften (Maßgaben) der Blühstreifenförderung an Gewässern der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen des Niedersächsischen und Bremer Agrarumweltmaßnahmenprogramms (NiB-AUM) können zu Konflikten zwischen den Gewässerunterhaltungspflichtigen und Landwirten führen.

Die vorgenannte Richtlinie fördert die Anlegung von Blühstreifen an Gewässern. Diese, im Sinne des Natur- und Gewässerschutzes gute und grundsätzlich sinnvolle Förderung, kann vor Ort zu Problemen zwischen dem Gewässerunterhaltungspflichtigen und dem Antragsteller führen. Die derzeitige Formulierung bestimmter Passagen der Richtlinie kann nämlich leicht missverständlich interpretiert werden.

Gemäß Richtlinie sind das Befahren der Blühstreifen (BS1 und BS2) sowie das damit verbunde- ne Räumen von Gräben durch den Gewässerunterhaltungspflichtigen je nach Programm stark eingeschränkt oder auch gar nicht erlaubt. So sind für Blühstreifen der Kategorie BS1 (einjährige Blühstreifen) das Befahren und das Verteilen des Grabenaushubs im Rahmen der Gewässerunterhaltung durch den Unterhaltungsverband frühestens ab dem 01.10. zulässig. Für mehrjährige (5 – jährige) Blühstreifen gilt darüber hinaus, dass erst im letzten Jahr, also nach 5 Jahren, der Blühstreifen zur Gewässerunterhaltung befahren werden darf. Der Landwirt könnte diese Passagen so verstehen, dass bei einer Anlage von Blühstreifen dem Unterhaltungspflichtigen das Befahren untersagt ist oder er nach einem Befahren Schadensersatzansprüche gegen den Ge- wässerunterhalter haben könnte.

Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Richtlinie beschreibt als untergesetzliche Verwaltungsvorschrift allein das Verhältnis zwischen dem Landwirt als Fördernehmer und dem Land als Fördergeber. Das Land hat auf Bitten der Landwirtschaft in die Richtlinie geschrieben, unter welchen Umständen eine Förderung ausscheidet. Der Landwirt kann die Förderung nur in Anspruch nehmen, wenn der Gewässerunterhaltungspflichtige den Blühstreifen nicht oder nur ab eines gewissen Zeitpunktes befährt. Im anderen Fall muss der Landwirt möglicherweise die Prämie zurückzahlen.

Damit ist keine Verpflichtung der Gewässerunterhaltungspflichtigen verbunden, das Befahren der Blühstreifen zu vermeiden. Zu so einer Verpflichtung wäre die Förderrichtlinie schon deshalb nicht in der Lage, weil sie als reine Verwaltungsvorschrift keinen Normencharakter hat und keinen anderen als den Fördernehmer (Landwirt) binden kann.

Unter Berücksichtigung der Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Nieder- sächsischen Wassergesetzes (NWG) wird deutlich, dass die Maßgaben der vorgenannten Richtlinie dem geltenden Wasserrecht widersprechen würden, wenn man sie als Auflage für den Ge- wässerunterhaltungspflichtigen interpretieren würde. Gemäß § 39 Abs. 1 WHG (Gewässerun- terhaltung) ist die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast), die der Allgemeinheit gegenüber besteht.

Der Gewässerunterhaltungspflichtige muss jederzeit einen ordnungsgemäßen Zustand für den Wasserabfluss aufrecht erhalten und dazu auch die Randstreifen befahren. Beschränkungen der Rechte und Pflichten des Gewässerunterhaltungspflichtigen können sich nur aus gesetzlichen Vorschriften ergeben, wie z.B. naturschutzrechtlichen oder eigentumsrechtlichen Normen, nicht
aber einer reinen Richtlinie. Der Gewässerunterhalter wäre Schadensersatzansprüchen Dritter ausgesetzt, wenn er unter Hinweis auf das Vorhandensein von Blühstreifen oder die Formulierungen in der Förderrichtlinie notwendige Unterhaltungsarbeiten unterließe und es dadurch zu Vernässungsschäden käme.

Das WHG regelt darüber hinaus auch die Beschränkung des Grundeigentums im grundsätzlichen zulässigen Rahmen, indem An- und Hinterliegern an Gewässern Pflichten hinsichtlich der Bewirtschaftung der in Rede stehenden Flächen auferlegt werden (§ 41 WHG Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung). In § 41 Abs. 1 Ziffern 1 bis 3 WHG werden deshalb verschiedene Duldungspflichten genannt, die u.a. das Betreten und vorübergehende Benutzen zulassen. Darüber hinaus sind nach § 41 Abs. 2 WHG u.a. die Anlieger und Hinterlieger verpflichtet, alle Handlungen zu unterlassen, die die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden. In den Satzungen der Unterhaltungsverbände und Wasser- und Bodenverbände sind regelmäßig gleichlautende Bestimmungen angeführt. Insofern wären die in der Richtlinie angeführten Maßgaben (Befahrungsverbote), wie oben bereits angeführt, selbst dann nicht von vornherein bindend, wenn sie gültiges Gesetzesrecht wären. Da die Richtlinie aber keine bindende Außenwirkung gegenüber den Gewässerunterhaltern hat, kommt es auf die Vor- schriften des WHG nicht an. Insbesondere gilt auch nicht die Schadensersatzregel des § 41 Abs. 4 WHG.

Sollte in der Folge der Unterhaltungsverband also den Blühstreifen während des vermeintlichen „Verbotszeitraumes“ gemäß Förderrichtlinie im Rahmen seiner gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgabe der Gewässerunterhaltung befahren, so besteht für den Bewirtschafter/Eigentümer die Gefahr der Sanktionierung durch die Fördergeldstelle, weil eben ein Richtlinienverstoß vorliegt.
Um dieser Diskrepanz aus dem Wege zu gehen, wird den potentiellen Antragstellern dringend empfohlen, sich rechtzeitig und vor Abschluss etwaiger Verträge mit ihrem Unterhaltungsverband in Verbindung zu setzen, um die Fragen der notwendigen Gewässerunterhaltung und der damit in Zusammenhang stehenden Befahrbarkeit der Randstreifen/Blühstreifen einvernehmlich zu klären.